Satzung

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  1. Der am 01.08.1990 wiedergegründete Sportverein führt den Namen “Dresdner Gehörlosen-Sportverein 1920 e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden. Er ist seit dem 8.10.1990 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter der Nummer I/587 eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Gehörlosen-Sportverband e.V., Gehörlosen-Sportverband Sachsen e.V., des Dresdner Kreissportbundes e.V. und der für die im Verein betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere der sportlichen Belange von Mitgliedern mit Hörbehinderung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Errichtung von Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein stellt sich zur Aufgabe, seinen Mitgliedern die Möglichkeit der Erholung, der Entspannung wie auch der aktiven sportlichen Bestätigung zu geben. Es geht ihnen darum, die gesunde Lebensweise zu fördern und etwas für die Gesunderhaltung zu tun. Der Verein erfüllt Aufgaben der Wohlfahrtspflege.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Mitglieder des Vereins können für Aufwendungen die ihnen bei der Erfüllung satzungsmäßiger Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, aus Mitteln des Vereins entschädigt werden. Die entstandenen Kosten sind durch Belege nachzuweisen.
  4. Verzichtet ein Mitglied auf eine Auszahlung der ihm entstandenen anerkannten Aufwendungen, dann ist die Höhe dieses Betrages als Spende an den Verein anzusehen. Der Verein kann hierfür eine Spendenbescheinigung ausstellen.

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer Mitglied werden will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Entscheidung der Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt 1 Jahr.

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.
  2. Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
    2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen nach vergeblicher zweiten Mahnung,
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens,
    4. wegen unehrenhafter Handlungen.
    1. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied ein Einspruch bei der Mitgliederversammlung zu. Der ordentliche Rechtsweg bleibt erhalten.

Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht:

  1. Aufnahmegebühren,
  2. Mitgliedsbeiträge,
  3. Erlös aus den Veranstaltungen,
  4. Spenden von Geschenkgebern.
  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich im voraus zu entrichten.
  2. Neu eingetretene Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen den Beitrag erlassen, ermäßigen oder stunden.

Für alle Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die im Rahmen des Vereins durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen.
  2. Aus Antrag an den Vorstand können Mitglieder auch in anderen Abteilungen des Vereins Sport treiben (Betreiben einer Zweitsportart). Die Bezahlung regelt die Beitragsordnung.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen von Vereinsorganen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    1. Verweis,
    2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins,
    3. Ausschluß aus dem Verein.
  2. Streitigkeiten zwischen einzelnen Abteilungen schlichtet der Vorstand als Schiedsgericht.

Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages (§3), sowie ausgesprochene Maßregelungen (§7) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

  1. Organe des Vereins sind:
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Vorstand

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie soll jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres einberufen werden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen einzuberufen, wenn es
    1. der geschäftsführende Vorstand beschließt,
    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und der Versammlung muß eine Frist von drei Wochen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes und Kassenbericht,
    2. Bericht der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Wahlen, soweit dies erforderlich ist,
    5. Beschlußfassung über den Haushaltsplan,
    6. Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins müssen nach §20 der Satzung gefaßt werden.
  8. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung sie mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder als Tagesordnungspunkt zuläßt. Dringlichkeitsänderung zur Satzungsänderung müssen einstimmig genehmigt werden.

  1. Alle Wahlen erfolgen auf eine Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist jedes volljährige und geschäftsfähige Mitglied.
  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gast teilnehmen.
  3. Bei der Wahl des Jugendabteilungsleiters (Jugendwart) haben alle Mitglieder vom 12. bis 23. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendabteilungsleiter können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an gewählt werden.
  4. In den Vorstand des Vereins können höchstens zwei hörende Mitglieder gewählt werden, die anderen Vorstandsmitglieder müssen hörgeschädigt sein im Sinne des Deutschen Gehörlosen-Sportverbandes.

  1. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertr. Vorsitzenden,
    • dem Kassenwart,
    • dem Jugendwart,
    • den einzelnen Abteilungsleitern.
  2. Vorstand im Sinne der Gesetzgebung sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
  3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Es ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

Der Vorstand kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören dürfen. Sie überprüfen die Buchführung des Kassenwartes und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Prüfungen können unangemeldet vorgenommen werden. Deckt eine Prüfung einen sehr großen Kassenfehlbestand auf, ist unverzüglich der Vorstand davon zu unterrichten.

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Vorstandes gegründet.
  2. Jede Abteilung wird von einem Fachwart oder seinem Stellvertreter geleitet.
  3. Die Fachwarte werden in zweijährigem Turnus von den Mitgliedern der Abteilung mit einfacher Mehrheit gewählt. Diese Wahl muß vor der Einberufung der Mitgliederversammlung stattfinden. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit den anderen Abteilungen und verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel selbständig. Termine und Ausgaben sind mit dem Vorstand abzustimmen. Das Vermögen einer Abteilung (Geld, Geräte, Inventar) ist Eigentum des Vereins, auch wenn es durch die Abteilung erworben wurde oder durch Schenkung zufiel.
  5. Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs und Aufnahmebetrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebene spezielle Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins überprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages muß vom Vorstand genehmigt werden.

  1. Für die Jugend des Vereins findet in zweijährigem Turnus eine Jugend-Jahresversammlung zur Wahl des Jugendabteilungsleiters (Jugendwart) statt.
  2. Die Jugendabteilung kann eine eigene Ordnung beschließen, die vom Vorstand zu bestätigen ist.
  3. Die Abteilung kann Jugendversammlungen sowie jugendgemäße Veranstaltungen durchführen sowie eine Jugendleitung wählen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, der Ausschüsse, sowie der Jugend- und Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden an Leib, Leben und Sachgütern nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflicht- und Sportunfallversicherung. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Versicherten Risiken können auf der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden.

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanz- und Beitragsordnung, sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Weiter sich darüber hinaus notwendig ergebene Ordnungen kann der Vorstand erlassen.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung kann nur erfolgen, wenn es
    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat,
    2. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
  4. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch bevollmächtigte Vertreter des Vereins bzw. der Rechtsvertreter zu regeln.
  5. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Stadtverband der Gehörlosen Dresden e.V., mit der Bestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur mildtätigen und gemeinnützigen Förderung des Gehörlosensports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 01.08.1990 beschlossen und tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Am 14.03.1997 wurde die Satzung auf der Mitgliederversammlung in der vorliegenden Form ergänzt und zum 20.04.1998 in das Vereinsregister eingetragen.
Dresden, den 01.08.1990
Die vorliegende Satzung wurde mit dem Siegel des Amtsgerichtes Dresden versehen.